Bilanzierung von Abfindungen

Bad Nauheim, Freitag, 25. November 2011

Wenn Abfindungszahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer gezahlt werden, handelt es sich handelsrechtlich um Personalaufwand, der in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist und den Gewinn mindert.

 

Es stellt sich nun die Frage, wann dieser Personalaufwand entsteht. Für die Bilanzierung vor dem Auszahlungszeitpunkt kommen Rückstellungen in Betracht. Rückstellungen sind unter anderem für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren. Voraussetzung für die Bildung ist, dass eine Verpflichtung zum einen sicher oder zumindest wahrscheinlich ist und zum anderen am Bilanzstichtag bereits verursacht ist.

Für Abfindungen bedeutet dies, dass eine Rückstellungsbildung mit Abschluss der Abfindungsvereinbarung geboten ist, auch wenn die Auszahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Eine Rückstellung für die zukünftige Abfindung an langjährige Mitarbeiter hat das oberste deutsche Finanzgericht jedoch abgelehnt.

Christian Hoffmann, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,  A & H Finance Steuerberatungsgesellschaft mbH