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Abfindung

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Abfindung u. a. in folgenden Fällen:

Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgebende in der Kündigung darauf hingewiesen hat, dass diese aufgrund betrieblicher Erfordernisse erfolgt. Arbeitnehmende können eine Abfindung beanspruchen, wenn sie die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lassen und dies auch tun (§ 1a KSchG).

Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess: Ein Arbeitgeber wird vom Arbeitsgericht zu einer Abfindung verurteilt, wenn seine Kündigung unwirksam ist, aber das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitgebenden oder des Arbeitnehmenden vom Gericht aufgelöst wird. Der Arbeitnehmende muss belegen, dass ihm die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist; für den Arbeitgebenden, dass tatsächlich Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen (§§ 9 I 1, 13 I 3 KSchG).
(Definition nach Gabler Wirtschaftslexikon)

Weitere Informationen, insbesondere zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Abfindungsangebots, erhalten Sie im Rahmen der B&H-Fachberatungen.

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